VEREINSGRÜNDUNG
Am 05. Oktober 2015 fand die Gründungsversammlung des Vereins "Tierfreunde Zwickau e.V." statt.
Er möchte sich in der Region Zwickau für die Rechte der Tiere einsetzen und viele Bürger für dieses Thema sensibilisieren.
Spezieller Zweck des Vereins ist der Einsatz für eine artgerechte Unterbringung und gewaltfreie Behandlung der Tiere im Tierheim Vielauer Wald und gegen Machtmissbrauch im Tierschutzverein Zwickau u.U..
Sobald dieser Satzungszweck erfüllt ist, wird der Verein wieder aufgelöst.
Unsere Arbeit erfolgt ausschließlich ehrenamtlich, so dass alle Spenden
zu 100 % dem Tierschutz zugute kommen. Sie sind steuerlich absetzbar,
da wir eine gemeinnützige Organisation sind.
Weitere Mitstreiter sind herzlich willkommen!
Wir freuen uns über Kontakte und Unterstützer:
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Facebook: Tierfreunde Zwickau und Umgebung
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Fone: 015752463001
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Konto: Sparkasse Zwickau IBAN: DE67 8705 5000 1020 0220 40 BIC: WELADED1ZWI
Satzung des Vereins Tierfreunde Zwickau e.V.
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Tierfreunde Zwickau e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Schutz der Tiere. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens.
- Aufklärung, Belehrung und aktives beispielhaftes Handeln Verständnis für das Wesen
der Tiere zu wecken.
- Unterstützung des Tierheims Vielauer Wald.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat, durch schriftlichen Antrag erwerben. Bei minderjährigen Personen ist
die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers entscheidet der Vorstand.
Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten.
Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von
einem Monat schriftlich erklärt werden kann.
(2) Tod.
(3) Ausschluss, wenn:
- Der Jahresbetrag trotz schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht
geleistet worden ist.
- Das Mitglied den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein
oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder ausserordentliche
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitgliedes.
§ 5 - Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen
Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung
zu entrichten.
(3) Bei Aufnahme nach dem 31. März ist der volle Jahresbeitrag für das
Aufnahmejahr zu entrichten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt
gewählt werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen und Unterstützung, Auskunft und Beratung in
den Angelegenheiten zuv erlangen, die zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins
gehören.
(3) Jedes Mitglied hat Stimmrecht mit einer Stimme, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet
hat. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben zu unterstützen, die Satzung edes Vereins zu beachten, die festgelegten
Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäßen Entscheidungen anzuerkennen.
§ 7 - Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7.1 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in den ersten
sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt. ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen beim Vorstand beantragt. Der Mitgliederversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
- Ernennung eines/-r Schriftführers (in).
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassen-
berichts des Schatzmeisters und des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Beschlussfassung über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(2) Jede (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden,
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt andere
Stimmenmehrheiten vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
(3) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge für die Tagesordnung müssen
mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zusammen mit einer Begründung schriftlich beim Vorstand
eingegangen sein. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
(5) Bei den Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten,
findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengelichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Wählen sind schriftlich durchzuführen, wenn auch nur ein teinehmendes Mitglied dies beantragt.
(7) Die Wahl zum Vorstand und die Wahl der Rechnungsprüfer sind von einem von der Versammlung zu bestimmenden
Versammlungsleiter durchzuführen.
(8) Über die verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt für die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der
Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
(3) Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand ein Mitglied für den Rest der
Amtsperiode bestellen.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Finanzplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 9 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der
Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitlgied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefaßten Beshclüsse. Sie/er ist
verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
(2) Alljährlich ist bei der Jahreshauptversammlung ein Bericht über die Vermögenslage des Vereins genau, übersichtlich und
verständlich dargestellt, abzugeben.
(3) Das Kassenwesen des Vereins ist in jedem Geschäftsjahr von 2 Rechnungsprüfern zu prüfen. Sie sind verpflichtet, der
Mitgliederversammlung über ihre tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten und eine Entlastung des Vorstandes zu
empfehlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(4) Die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für 2 Jahre gewählt.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter beachtung der für die einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt wurde. Es ist dazu eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen gültig abstimmenden Mitglieder erfolderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung über die Bestimmung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Tierschutzverein Zwickau und Umgebung mit der Zweckbestimmung, es ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden.
Amtierender Vorstand:
1. Vorsitzende: Sybille Feustel
2. Vorsitzende: Marion Meister
Schatzmeister: Horst Goltz
Schriftführerin: Claudia Michel





